AGB

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AGB – Panda Pictures GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 11.03.2022)

§ 1 Geltung, Form

1) Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) schließen.

2) Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbracht werden. 

3) Individuelle Vereinbarungen und Regelungen in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor den AGB.

4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Soweit unsere Angebote als verbindlich gekennzeichnet sind, so gilt dies für die Dauer von 2 Wochen ab Angebotsdatum; maßgeblich für den Annahmezeitpunkt ist der Zugang der Annahme bei uns. 

2) Der Vertrag kommt erst durch Bestätigung des Auftrages in Textform durch uns oder durch beiderseitige Unterzeichnung eines Produktionsvertrages zustande, soweit nicht bereits unser Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war.

 

§ 3 Vertragsgegenstand/Leistung

1) Die Herstellung der Produktion erfolgt auf Grundlage des vom Kunden abgenommenen bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Konzepts sowie gemäß den im Produktionsvertrag bzw. im angenommenen Angebot schriftlich niedergelegten Regelungen.

2) Soweit dies im Angebot vereinbart ist, führen die Parteien eine Konzeptionsphase gem. § 4 durch.

3) Die künstlerische und technische Gestaltung des Filmwerkes obliegt uns. Wir haben den Kunden bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitungen zu unterrichten. 

4) Wir geben dem Kunden Gelegenheit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Kunde soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter (Bevollmächtigten) benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung, nämlich der Dreharbeiten sowie der Postproduktion, ändern im Zweifel die Auftragsgrundlage.

5) Wünscht der Kunde die Anfertigung von Standfotos oder Filmaufnahmen von den Dreharbeiten (Making Of), so hat er diese Arbeiten auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung vorzunehmen bzw. entsprechende Einwilligungen bei den erkennbaren Personen, insbesondere der Crew & Darsteller, einzuholen. Wir behalten uns vor, von den Dreharbeiten zu eigenen Zwecken Film- und Fotoaufnahmen anzufertigen.

6) Die Produktion wird in HD geliefert, es sei denn es wurde einzelvertraglich etwas anderes vereinbart. Zusätzliche Lieferformate, Encodings, Transferleistungen oder sonstige Änderungen in ein anderes Format sind zusätzlich vergütungspflichtig und werden nach Aufwand berechnet. Wünscht der Kunde das Rohmaterial der Dreharbeiten oder das Masterfile der fertigen Produktion, sind diese zusätzlich vergütungspflichtig.

7) Die Produktion wird in einer Timeline in 1920x1080 (ProRes oder höher) gemastert, es sei denn es wurde zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart. Das Drehformat kann vom Masterformat abweichen, wobei wir grds. frei in der Auswahl des Drehformats sind. 

8) München gilt als vereinbarter Drehort, es sei denn, die Parteien haben einen anderen Ort einvernehmlich als Drehort vereinbart. Sollte der Dreh oder Teile hiervon außerhalb eines Umkreises von 50 km zum vereinbarten Drehort stattfinden, werden die hierfür anfallenden Reisekosten sowie Kosten für die Verbringung von Materialien nach Aufwand berechnet, soweit diese nicht bereits in der Kalkulation enthalten sind oder zusätzlich entstehen.

9) Wir planen die benötigten Ressourcen für unseren Kunden gemäß abgestimmtem Zeitplan ein. Ist kein Zeitplan vereinbart, so sind wir frei in der zeitlichen Planung. Sollte es bei eingebuchten Terminen zu Verschiebungen kommen, die wir nicht zu vertreten haben, gehen anfallende Zusatzkosten zu Lasten des Kunden. Sollte der Kunde eine Verschiebung wünschen, so gehen ggf. anfallende Zusatzkosten zu Lasten des Kunden. Die Fälligkeiten der Zahlungsstufen - bei Verschiebungen von Leistungen auf einen späteren Zeitpunkt - richten sich, wenn nicht anderes vereinbart, nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitplan.

 

§ 4 Konzeptionsphase

1) Die Parteien führen grundsätzlich zunächst eine Konzeptionsphase durch, soweit dies vereinbart wurde. Ziel dieser Phase ist die Erstellung eines Konzepts, z.B. in Form eines Drehbuchs.

2) Für das Konzept verpflichten wir uns zur Vorlage von einem (1) Entwurf, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

3) Der Kunde hat das Recht zur einmaligen Änderung/Korrektur des Entwurfs. Hieraus resultierende Änderungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit die Änderungen nicht zu einem völlig neuen Entwurf führen. Ein neuer Entwurf liegt dann vor, wenn die Änderungen 50 % oder mehr an zusätzlichem Zeitaufwand erfordern im Vergleich zum Erstentwurf. In diesem Fall sind wir berechtigt, die gesamten Mehraufwendungen für den neuen Entwurf zusätzlich abzurechnen.

 

§ 5 Preise und Zahlung

1) Es gelten die von uns ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zzgl. etwaiger Kosten für Verpackung und Versand. 

2) Wenn nichts anderes einzelvertraglich vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung zahlbar wie folgt: 25% nach Auftragserteilung, 25% nach Lieferung des Drehbuchs, 25% nach Abschluss der Drehvorbereitung und 25% nach Lieferung des finalen Films. Liegt dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde, dann gilt folgendes: Die Zahlungsschritte beziehen sich auf den veranschlagten Gesamtpreis; im Rahmen der letzten Rate werden mögliche Abweichungen von den kalkulierten zu den tatsächlichen Kosten zur Verrechnung gebracht.

3) Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten sowie die Rechteeinräumungen an der Produktion in dem vereinbarten Umfang enthalten. Sollte nichts anderweitiges vereinbart sein, gelten die Rechte lediglich zur internen Nutzung eingeräumt.

4) Die kalkulierte Arbeitszeit für Film- und Fotoaufnahmen beträgt pro Drehtag maximal 10 Stunden inkl. An- und Abreise von unserem Geschäftssitz sowie inkl. einer Drehpause mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeit von 45 Minuten. Fallen am Drehtag zusätzliche Stunden an (Überstunden) sind diese zusätzlich vergütungspflichtig. Für jede angefangene Stunde wird eine Vergütung i.H.v. 10 % der vereinbarten Tagesgage fällig zzgl. eines Überstundenzuschlags wie folgt:

a) Für die erste und zweite Überstunde wird jeweils ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf die Überstundenvergütung (= 10 % der vereinbarten Tagesgage) fällig

b) Für die dritte und vierte Überstunde wird jeweils ein Zuschlag i.H.v. 50 % auf die Überstundenvergütung (= 10 % der vereinbarten Tagesgage) fällig

c) Für mehr als 4 Überstunden wird jeweils pro Stunde ein Zuschlag i.H.v. 75 % auf die Überstundenvergütung (= 10 % der vereinbarten Tagesgage) fällig

d) Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % auf die Tagesgage berechnet, sofern der Kunde trotz unserem Hinweis, dass ein Zuschlag fällig wird, die Durchführung dieser Tätigkeiten (Dreh, Vorbereitungen, Nachproduktion etc.) an diesen Tagen verlangt. Jeglicher Mehraufwand gegenüber der Kalkulation ist gesondert zu vergüten. 

5) Wetterbedingte Verschiebungen des festgelegten Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Anfallende Mehrkosten wegen wetterbedingten Verschiebungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Verschiebungen infolge von höherer Gewalt.

6) Ausfälle der Technik, von Personal, Mitwirkenden, Requisiten, Räumlichkeiten etc. können einen Nachdreh erforderlich machen. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten sind üblicherweise in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Hierdurch anfallende Mehrkosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Wunsche und auf Kosten des Kunden können entsprechende Versicherungen (ebenso wie eine Negativ- oder auch Sachschadenmehrkostenversicherung) abgeschlossen werden; einen entsprechenden Wunsch hat der Kunde bis Vertragsschluss mitzuteilen. Eine Haftung unsererseits für die aufgeführten Risiken ist branchenüblich ausgeschlossen.

7) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Das Wechselkursrisiko trägt der Kunde. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Kunde die anfallenden Bankspesen.

8) Sofern der Kunde während des Kreativ-Prozesses Entscheidungen trifft, die zu Abweichungen vom ursprünglichen Briefing bzw. von früheren Zwischenständen führen, sind wir bemüht, diese Änderungswünsche innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Ressourcen zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, werden darüber hinausgehende Wünsche nach vorheriger Absprache und Aufwand berechnet. Mehrkosten in Höhe von bis zu 10% der Auftragssumme benötigen keiner zusätzlichen schriftlichen Auftragsbestätigung und werden entsprechend nach Aufwand berechnet.

9) Wir haben Anspruch auf Ersatz unserer Auslagen. Soweit diese im Angebot nicht einkalkuliert sind oder sich Mehrkosten aufgrund zusätzlicher Drehtage/Überstunden/zusätzlicher Ressourcen ergeben, richten sich diese nach den folgenden Bestimmungen:

a) Übernachtungskosten und Reisekosten werden uns in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Die Wahl des Verkehrsmittels bleibt uns nach pflichtgemäßem Ermessen vorbehalten. Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, unternehmen wir nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden.

b) Ausgaben, die wir zur Beschaffung von Inhaltselementen für erforderlich halten und die wir mit dem Kunden abgestimmt haben (z B Lizenzgebühren), werden uns in nachgewiesener Höhe ersetzt (zzgl. 20% Handlingfee).

c) Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit 50,00 Euro/Stunde Reisezeit abgerechnet. Die Abrechnung von Reisezeiten erfolgt im Minuten-Takt.

10) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. 

11) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Nutzungsrechte

1) Die Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich aus den im Angebot niedergelegten Regelungen bzw. dem Vertrag.

2) Nicht mitübertragen werden die von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA wahrgenommenen Rechte. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er Nutzungen des beauftragten Konzepts/Films etc. sowie die darin genutzten Musikwerke etc. selbst bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaft im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung melden und die entsprechenden Gebühren entrichten muss.

3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er Nutzungen des beauftragten Konzepts/Films etc. sowie die darin genutzten Musikwerke etc. selbst bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaft im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung melden und die entsprechenden Gebühren entrichten muss.

4) Von der Rechteübertragung weiter ausgenommen sind Formatrechte wie auch Rechte an Entwürfen sowie an Rohdaten, Mustern, Berechnungen, Drehvorlagen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung geschlossen haben. Im Rahmen der Leistung verwendete Einzelelemente (bspw. Musik, Bühnenbild, Grafikelementen, Charaktere etc.) sind nur innerhalb der vereinbarten filmischen Verwertung des vertragsgegenständlichen Werkes von der Rechteübertragung erfasst, nicht jedoch darüber hinaus. 

5) Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Kunde die vertraglich geschuldete Vergütung gem. Kalkulation samt Auslagen sowie eventuell angefallene Mehraufwendungen vollständig geleistet hat. Wir können eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Leistung auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

6) Die Nutzung der Konzeption/Produktion außerhalb der im Angebot/Vertrag genannten inhaltlichen, räumlichen und zeitlichen Rechteeinräumungen ist nicht zulässig und muss gesondert vereinbart werden. 

7) Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton, insbes. Negative), das Rohmaterial sowie das Masterband bei uns. Wir verpflichten uns, das Ausgangs- sowie das Masterband des gelieferten Filmwerkes auf LTO-Bändern zu sichern und diese Bänder gegen Kostenersatz zu lagern beziehungsweise einzulagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Kunde bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Die Kosten der Aufbewahrung belaufen sich auf 1 % der Herstellungskosten, mindestens jedoch auf 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer; diese Kosten trägt der Kunde. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit der Lieferung der Produktion das Risiko für das Ausgangsmaterial und das Masterband auf den Kunden übergeht, auch wenn das Filmwerk bei uns, bei einer von uns beauftragten Kopieranstalt oder in einem von uns beauftragten Archiv gelagert wird. 

8) Eine Versicherung für die LTO-Sicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Kostenerstattung abgeschlossen; eine Haftung für Schäden durch Datenverluste wird ausgeschlossen. 

9) Sollte der Kunde eine Speicherung über die vereinbarte Speicherdauer hinaus wünschen, so muss er uns vor Ablauf darüber schriftlich informieren und wir unterbreiten ihm hierzu für die Verlängerung des Speicherzeitraums ein Angebot. Erhalten wir keine diesbezügliche Information, so sind wir zur Löschung des Materials ohne weitere Nachfrage berechtigt.

 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

1) Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbes. alle einzubindenden Materialien und Ressourcen, deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu liefern sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Ressourcen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat alle für die Verwendung vorgesehenen Materialien in einer hierfür geeigneten Form bzw. Auflösung zu liefern. Unter „Ressourcen“ im Sinn dieser Vereinbarung sind alle für einen Film/die Postproduktion erforderlichen Personen und Gegenstände zu verstehen, bspw. Räumlichkeiten, Requisiten, Materialien (Filmmaterial, Musik, Grafiken etc.), Lizenzen urheberrechtlich oder sonst gewerblich geschützter Rechte, Darsteller, Filmpersonal (Regie, Kameramann, Cutter etc.).

2) Soweit die Materialien und Ressourcen vom Kunden stammen, gilt:

a) Der Kunde versichert, dass sämtliche übergebenen Materialien und Ressourcen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien und Ressourcen, die der Kunde bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich.

b) Werden wir auf Grund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien und Ressourcen von einem Dritten auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Kunde uns von den Aufwendungen einschließlich angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

c) Der Kunde stellt uns, unsere Angestellte, Beauftragte und Erfüllungsgehilfen zudem von allen Ansprüchen oder Forderungen Dritter - einschließlich angemessener Kosten zur Rechtsverteidigung - frei, die aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und angeblicher Verstöße gegen diese Vereinbarung oder der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter entstehen.

d) Der Kunde erteilt bereits jetzt die Zustimmung zu einer Bearbeitung eines darzustellenden Gegenstands oder der von ihm eingebrachten Ressourcen, soweit die fachgerechte Produktion dies erfordert. Sollten die Gegenstände einen besonderen, nicht erkennbaren wirtschaftlichen Wert darstellen, so ist der Kunde verpflichtet, uns über den Wert zu informieren, damit eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden kann bzw. damit ggf. eine Einwirkung auf den Gegenstand unterbleibt. Informiert uns der Kunde nicht, ist eine Haftung unsererseits für eventuellen Schaden an dem Gegenstand ausgeschlossen, soweit die Bearbeitung/Einwirkung auf den Gegenstand für die fachgerechte Produktion erforderlich war. 

e) Soweit aufgrund oder durch den Einsatz von Ressourcen des Kunden Sach- oder Personenschäden verursacht werden, ist der Kunde hierfür verantwortlich. Der Kunde hat die Ressourcen auf eigene Kosten zu versichern.

f) Wir werden den Kunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden uns gegenüber Ansprüche geltend machen oder Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass ein dem Kunden zuzurechnender Verstoß gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften bzw. eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt.

g) Der Kunde wird uns nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Beruht die zur Last gelegte Rechtsverletzung darauf, dass vom Kunden oder auf Veranlassung des Kunden genutzte Werke Urheberrechte, Markenrechte und/oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, so können wir vom Kunden verlangen, dass dieser neben den Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung auch die Kosten für etwaige Schadensersatzbeträge übernimmt.

h) Wir sind zur sofortigen Entfernung bzw. Deaktivierung der Inhalte berechtigt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte Dritter verletzen könnten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegen insbesondere aber nicht ausschließlich dann vor, wenn Behörden und/oder sonstige Dritte Maßnahmen gleich welcher Art gegen uns und/oder den Kunden ergreifen und diese Maßnahmen auf den Vorwurf einer Rechtswidrigkeit und/oder einer Rechtsverletzung stützen. 

3) Sofern der Kunde Dritte mit der Mitwirkung an den vereinbarten Leistungen beauftragt oder sonstige Fremddienstleistungen durch Dritte bucht, ist der Kunde für die organisatorische und zeitliche Koordination der Dritten mit unseren Tätigkeiten zuständig, es sei denn mit uns wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

§ 8 Beschaffung von Ressourcen durch uns

1) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die an der Produktion beteiligten Darsteller, Ausstattungsgegenstände, Räumlichkeiten oder Lizenzen zu beschaffen und diese in Absprache oder spätestens zum ersten Drehtag bereitzustellen. Soweit der Kunde die Verwendung von Musikwerken wünscht, hat der Kunde die erforderlichen Rechte zu beschaffen und uns in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, insbesondere diese bei den Verwertungsgesellschaften anzumelden und die Gebühren hierfür zu entrichten. Wird ein Nachdreh oder eine Drehverlängerung erforderlich, hat der Kunde die Ressourcen hierfür kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2) Soweit wir beauftragt wurden, Ressourcen zu beschaffen, verwenden wir – soweit möglich – zunächst Ressourcen aus unserem Vermögensbestand/ Personalbestand/ Raumbestand. Die hierfür anfallenden Kosten sind im Rahmen der Kalkulation mit eingerechnet. Eigentümer bzw. dinglich Berechtigter an den darin enthaltenen Lizenzen/Ausstattungsgegenständen verbleiben grundsätzlich wir, soweit bei Auftragserteilung keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. 

3) Soweit vertraglich vereinbart ist, dass wir die Ressourcen beschaffen, werden wir die notwendigen Buchungen im Namen und für Rechnung auf Panda Pictures vornehmen. Sollten wir Ressourcen vereinbarungsgemäß im Namen des Kunden besorgen, so räumt uns der Kunde hierzu mit Vertragsschluss eine entsprechende Vollmacht ein. Ist in diesem Fall eine Beschaffung namens und in Vollmacht des Kunden nicht möglich, erfolgt eine Beschaffung der Ressourcen ebenfalls in unserem Namen und auf unsere Rechnung. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus der Beschaffung ergeben. 

4) Wir übernehmen keine Gewähr für die Verfügbarkeit der gewünschten Ressourcen. Falls die gewünschte Ressource nicht mehr verfügbar sein sollte(n), bemühen wir uns eine Alternative zu beschaffen, wobei die Auswahl in unserem Ermessen liegt; die Mehrkosten hierfür trägt der Kunde. Sollte keine alternative Ressource verfügbar sein, so unterbreiten wir alternative Lösungsvorschläge wie sich die Filmaufnahmen anderweitig gestalten lassen. 

5) Sofern die zu buchende Leistung nicht explizit vom Kunden benannt wurde, obliegt die Auswahl uns. Da es sich bei unserer Kalkulation um eine Mischkalkulation handelt, sind wir frei, Umschichtungen der Ressourcen innerhalb der Produktion vorzunehmen.

6) Wir erhalten für die Beschaffung der Ressourcen einen Service Fee. Dieser berechnet sich i.H.v. 20 % des Gesamt-Nettobetrages, welcher sich aus dem Nettobetrag ergibt, der für die Buchung der beschafften Ressourcen erforderlich ist.

7) Werden nach Vertragsschluss (zusätzliche) Ressourcen oder die zeitliche Verlängerung der gebuchten Ressourcen erforderlich, werden die Kosten jeweils zuvor mit dem Kunden abgestimmt. Hierfür anfallende Zusatzkosten trägt der Kunde zzgl. eines Service Fee gem. Abs. 6 sowie der sich daraus ergebenen Mehrkosten für den zusätzlichen Aufwand (bspw. zusätzliche Casting, Ausschreibungen etc.).

8) Die im Auftrag des Kunden beschafften und von ihm bezahlten Gegenstände stehen dem Kunden zu und können vom Kunde binnen 1 Woche ab Beendigung der Dreharbeiten abgeholt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 1 Woche werden nicht abgeholte Gegenstände durch uns auf Kosten des Kunden vernichtet. Im Namen des Kunden eingeholte Lizenzen werden diesem nach Abnahme des Films für 1 Woche zum Download bereitgestellt. Nach Ablauf dieser Woche werden die Daten vernichtet.

 

§ 9 Change Request

Macht der Kunde während der Erstellung des jeweiligen Werks bis zur jeweiligen Abnahme, Änderungswünsche an der Leistungsbeschreibung, den zeitlichen Dispositionen, des Konzepts, der Werke und den sonstigen bereits erstellten Leistungen geltend, so werden wir prüfen, ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, gerechnet ab Eingang des Änderungsverlangens, mitteilen, ob die Änderung durchführbar ist, welche Änderungen an der Zeitplanung und welche ungefähren Kosten mit der Realisierung der vom Kunden gewünschten Änderung einhergehen (sofern die Kosten nicht bereits über die vereinbarte Kalkulation abgedeckt sind). Der Kunde bzw. der Bevollmächtigte wird uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, mitteilen, ob er die Änderung durchführen lassen möchte. Äußert sich der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist nicht, so gilt das Änderungsangebot als abgelehnt und wir werden die Produktion ohne die gewünschten Änderungen fortführen. Dieses Vorgehen gilt auch im Fall, dass wir aus künstlerischen oder technischen Gründen Änderungsvorschläge machen, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen. 

 

§ 10 Höhere Gewalt

1) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch

a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, die besondere Maßnahmen wie Quarantäne und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben) 

b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System erfolgen, gleichwohl wir die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen haben oder

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.

2) Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Leistung infolge der vorgenannten Ereignisse des Abs. 1, wird der Kunde unverzüglich über die fehlende Leistungsmöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 

3) Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 Satz 1 der vereinbarte Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Kunden wird die bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstattet abzgl. der in § 14 vereinbarten pauschalen Vergütung. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

 

§ 11 Abnahme bei Werkleistungen

1) Die Abnahme erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, an unserem Sitz oder an einem von uns bestimmten Ort durch den Kunden bzw. seinen Bevollmächtigten; die Abnahme kann auch online erfolgen.

2) Sofern die Produktion in seiner technischen Gestaltung nicht beanstandet wird, dem Drehkonzept und den gegebenenfalls während der Dreharbeiten oder Postproduktion vereinbarten Änderungswünschen des Kunden entspricht, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Bei der Abnahme ist der Kunden an ggf. bereits zuvor erteilte Zwischen- bzw. Teilabnahmen gebunden.

3) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zwischenabnahmen durchzuführen. Der Kunde hat die bisherigen Zwischenergebnisse abzunehmen, soweit diese den Spezifikationen und dem Konzept entsprechen. Der Kunde ist zu einmaligen Änderungen berechtigt. Hieraus resultierende Änderungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit die Änderungen lediglich typographische Art oder von sonstigem geringem Umfang sind; geringer Umfang sind in diesem Fall Änderungen von bis zu 60 Minuten Aufwand. Hinsichtlich darüberhinausgehender Änderungen gilt § 9; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

4) Nach Lieferung der geschuldeten Leistung (nach Absprache durch Heraufladen (Upload) der das Werk enthaltenen Datei in ein Onlineportal (bspw. Frame.io), durch Zusendung eines Downloadlinks auf welchem die Datei für 5 Tage zum Abruf bereitgehalten wird oder durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers) hat der Kunde die gelieferte Leistung innerhalb von 5 Werktagen uns gegenüber in Textform freizugeben, Änderungen mitzuteilen oder diese unter Angabe von Gründen abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung des Kunden, dann gilt die Leistung als abgenommen. 

5) Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Lieferung an den Kunden (auch durch Download) erfolgt ist, der Kunde das Werk in Gebrauch genommen hat und nicht hat erkennen lassen, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lassen will (sog. Abnahmefiktion). In Gebrauch genommen hat der Kunde insbesondere

a) das Konzept, wenn er dieses verfilmen ließ,

b) die Produktion, wenn er diese öffentlich wiedergibt, verbreitet oder vervielfältigt.

6) Hat der Kunde nach Abnahme der Leistungen Änderungswünsche, so hat er uns die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Kunden.

 

§ 12 Mängelrechte

1) Bei einem Sachmangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wird.

2) Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung, spätestens aber mit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde.

3) Liegt ein Mangel vor, der uns rechtzeitig innerhalb der anwendbaren Frist angezeigt wurde, dann werden wir die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Kunde schriftlich eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist eine Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar oder verweigern wir die Nacherfüllung, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Preis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Schadensansprüche seitens des Kunden sind auf 10% der Auftragssumme begrenzt.

 

§ 13 Haftung

1) Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

2) Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

3) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesen Fällen haften wir lediglich in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

4) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

5) Vorstehende Beschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten auch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

6) Die sich aus dieser Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 

7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. 

 

§ 14 Kündigung

1) Werden Aufträge seitens des Kunden gekündigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei wir das anrechnen, was der Kunde infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft hätten erwerben können oder erworben haben. Es wird daher vermutet, dass uns mindestens folgende Pauschalen auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung zustehen:

a) bei Kündigung in der Konzeptionsphase 90 % der kalkulierten Nettokosten für die Konzeptionsphase zzgl. Ust.

b) Im Fall von Filmproduktionen:

aa) Bei Kündigung bis 4 Wochen vor Drehbeginn (bzw. mangels Dreh bei Beginn der Postproduktion)  50 % auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung.

bb) Bei Kündigung bis 14 Tage vor Drehbeginn (bzw. mangels Dreh bei Beginn der Postproduktion) 75% auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung.

cc) Bei Kündigung ab 24 Stunden vor Drehbeginn (bzw. mangels Dreh bei Beginn der Postproduktion) 100 % auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung.

2) Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, uns nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind als die vorstehend berücksichtigten Abzüge bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen/Materialien stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

3) Sofern wir nachweisen, dass die auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Kosten, die aufgrund und im Hinblick auf die Konzepterstellung/Produktion bereits erbracht wurden, höher sind als die in Abs. 2 geltend gemachten Pauschalen bzw. die ersparten Aufwendungen niedriger sind als die angerechneten Ersparnisse, sind wir berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.

4) Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. 

 

§ 15 Copyright/Referenzen/Prämien

1) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf und in unseren Werken unseren Firmennamen und unser Firmenzeichen als Copyrightvermerk anzubringen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2) Wir sind berechtigt, unsere Werke ganz oder teilweise sowie Bearbeitungen (bspw. Cutdowns) hiervon anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso sind wir berechtigt, die Produktion ganz oder ausschnittsweise, die dazugehörigen sekundären Materialien (bspw. Making Ofs) und die Konzeption zu verwenden. Die Rechteeinräumung bezieht sich inhaltlich für jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vorführung und Werbung sowohl online (z.B. Website, Showreels) als auch in Printprodukten. Dies gilt auch für die Nutzung in Social-Media-Präsenzen. Zu diesen Zwecken sind wir auch berechtigt, die vorgenannten Daten an Dritte weiterzugeben. Soweit darin geschützte Inhalte des Kunden enthalten sind, erhalten wir vom Kunden das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte, unterlizenzierbare Recht, die Inhalte ganz oder teilweise zu verbreiten, zu vervielfältigen, auszustellen sowie öffentlich wiederzugeben, insbes. dieses öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen oder vorzuführen und zu bearbeiten, insbes. interaktiv darzustellen.

3) Prämien und Preise, die für unsere Werke gewährt werden, stehen uns zu.

4) Wir wie auch die an der Herstellung des Films beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Postproduktion) sowie die ausübenden Künstler (Darsteller, Sprecher etc.) sind nach dem kommunizierten Veröffentlichungsdatum, ansonsten vier Wochen nach Lieferung, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und unentgeltlich berechtigt, die Produktion ganz oder zum Teil mit oder ohne Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbes. auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Website oder Social Media-Plattformen oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen. Die vorgenannten Personen sind im Rahmen der genannten Zwecke auch berechtigt, Dritten Unterlizenzen zu erteilen. Wir sind weiter berechtigt, den Kunden unter Nennung seines Unternehmenskennzeichens/seine Namens, der Unternehmensadresse, des Logos und der Webadresse als Referenz für unsere Arbeit zu benutzen und seine eventuellen Bewertungen über uns wiederzugeben und im Rahmen der genannten Wege zu verbreiten.

 

§ 16 Datenschutz

Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ergänzenden Informationen hierzu finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

 

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, München.

2) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung ist München